RINGER AGB´s
Geschäfts- und Lieferbedingungen der RINGER Schalungen GmbH, Deutzring 2, 86405 Meitingen
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1. Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebot der RINGER Schalungen GmbH (nachfolgend „Verkäufer“ oder „Vermieter“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinem Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber“) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebot an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2. Angebot und Vertragsabschluss:
(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Eine Bestellung an den Verkäufer gilt von diesem erst dann als angenommen, wenn er nicht von diesem binnen von 8 Werktagen ab Auftragserteilung schriftlich abgelehnt wird. Der Auftraggeber ist jedoch mit Unterzeichnung der Bestellung gebunden.
(2) Mit Abgabe der Bestellung und Übermittlung der Bestellung an den Verkäufer erkennt der Auftraggeber die uneingeschränkte Gültigkeit dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen und der Vereinbarung Eigentumsvorbehalt des Verkäufers an.
(3) Erklärungen, die von Mitarbeitern des Verkäufers oder anderen für diesen tätigen Personen abgegeben werden, sind nur unter der Voraussetzung wirksam, dass sie vom Verkäufer auch schriftlich bestätigt werden/wurden.
3. Preise, Zahlung und Verzug:
(1) Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen, sofern sie nachweislich diskontierbar sind. Im Übrigen trägt der Auftraggeber bei Hingabe von Wechseln die Diskontspesen, ganz gleich, ob die Wechsel begeben werden sollen oder nicht. Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9,0 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (ist der Schuldner Verbraucher 5,0 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz) p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(2) Bei Nichteinhaltung einer Ratenvereinbarung (auch im Falle einer Wechselverpflichtung) wird der gesamte noch offene Betrag nach Einmahnung der Rate und Ankündigung des Terminsverlusts unter Setzung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist sofort zur Zahlung fällig (Terminsverlust).
(3) Im Falle eines Zahlungsverzuges hat der Verkäufer das Recht, die Lieferung zurückzuhalten. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen etwaiger Gegenansprüche des Auftraggebers ist nicht gestattet. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Verkäufers aufzurechnen, es sei denn, diese sind unbestritten oder sie wurden rechtskräftig festgestellt oder sie ergeben sich aus demselben Auftrag, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages, der dem voraussichtlichen Mindestbehebungsaufwand entspricht.
(4) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
(5) Für Mietware wird der vereinbarte Mietzins zum letzten Tag des jeweiligen Kalendermonats in Rechnung gestellt.
(6) Gerät der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, nach Setzung einer 14-tägigen Nachfrist die Herausgabe der beim Auftraggeber befindlichen Waren zu begehren und vom Vertrag unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist zurückzutreten. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Kosten des Auftraggebers jederzeit, auch wenn die Ware in Verwendung ist, in angemessener Art und Weise zurückzuholen. Die Abholung der Gegenstände und das zu diesem Zweck erforderliche Betreten von Grundstücken stellen vereinbarungsgemäß keinen Eingriff in den ruhigen Besitz des Auftraggebers dar. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alles zu unternehmen und sicher zu stellen, dass der Verkäufer die Ware abholen kann, auch wenn sich die Ware auf dem Grundstück eines Dritten und/oder im Gewahrsam eines Dritten befindet. Der Verkäufer ist berechtigt, zur Geltendmachung seines Eigentumsrechts bzw. des in Ziffer 10 geregelten Eigentumsvorbehaltes den Standort der Ware/Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.
(7) Sämtliche dem Auftraggeber im Rahmen von Sondervereinbarungen gewährten Vergünstigungen und Rabatte werden dann hinfällig, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung von fälligen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer in Verzug gerät.
(8) Werden Mietverhältnisse aus welchem Grund auch immer aufgelöst, schuldet der Auftraggeber das vereinbarte Mietentgelt als Benutzungsentgelt bis zum Tag der vollständigen Rückgabe der Mietware.
4. Verpackung und Zusatzleistungen:
(1) Die Verpackung berechnen wir zum Selbstkostenpreis. Sie wird nicht zurückgenommen. Unsere Der-Grüne-Punkt Kundennummer: 5761269.
(2) Der Auftraggeber kann beim Verkäufer kostenpflichtige Zusatzleistungen (zB. Berechnungsleistungen, Beratungsleistungen, Koordinationsleistungen, Transport- und Logistikleistungen, Reinigungsleistungen, Reparaturleistungen, etc.) erwerben. Für diese Nebenleistungen wird das gesondert zu entrichtende Entgelt vor Auftragserteilung bekannt gegeben und separat verrechnet.
5. Lieferzeit:
(1) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von uns anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(2) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
(3) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Verkäufer geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(4) Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
• die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
• dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(5) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 8 dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen beschränkt.
(6) Ist Lieferung auf Abruf vereinbart und erfolgt nach Anzeige der Versandbereitschaft von Seiten des Auftraggebers ein solcher Abruf nicht, ist der Auftraggeber über Aufforderung des Verkäufers zur Abnahme binnen vier Wochen ab Anzeige der Versandbereitschaft verpflichtet.
6. Gewährleistung, Sachmängel und Mietware:
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten oder bei Lieferung mit Montage nach Beendigung der Montage sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen 7 (sieben) Werktagen nach Ablieferung bzw. Beendigung der Montage eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen 7 (sieben) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Lässt sich der Verkäufer die mangelhaften Waren oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Käufer, sofern dieser kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, falls nichts anderes vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Transports. Die Rücksendung der nachgebesserten und ersetzten Waren oder Teile an den Käufer erfolgt, falls nichts anderes vereinbart wird, auf Kosten und Gefahr des Verkäufers.
(4) Die gemäß dieser Ziffer ersetzten, mangelhaften Waren oder Teile stehen dem Verkäufer zur Verfügung.
(5) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffende Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(6) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in Ziffer 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(7) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.
(8) Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Auftraggebers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Auftraggebers erfolgt. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen den Verkäufer von etwaigen Verletzungen von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
(9) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen, es sei denn der Verkäufer hat hierzu seine schriftliche Zustimmung gegeben.
(10) Die Gewährleistung gilt insbesondere nicht für Mängel, die auf schlechter Aufstellung durch den Käufer und/oder dessen Beauftragten, schlechter Instandhaltung, schlecht oder ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers ausgeführten Reparaturen oder Änderungen durch einen Dritten oder dessen Beauftragten, oder auf normaler Abnützung, beruhen.
(11) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel. Die Übernahme von Reparaturaufträgen oder die Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Waren erfolgt ebenfalls unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
(12) Die Ware bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften des Verkäufers über die Behandlung der Ware, insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen oder sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
(13) Die technische Beratung durch den Verkäufer ist auf Erläuterung der Anwendungsbedingungen beschränkt; eine Haftung des Verkäufers für darüber hinaus gehende Auskünfte ist ausgeschlossen, es sei denn die Erteilung eines Rats, einer falschen Anweisung, ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen. Die Beweislast dafür trifft den Auftraggeber.
(14) Ist ein Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, sind Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche dieses Käufers davon abhängig, dass etwaige offensichtliche Mängel bzw. Schäden binnen einer Frist von zwei Wochen ab Übergabe (Ablieferung) bzw. Erkennbarkeit gegenüber dem Verkäufer angezeigt werden.
(15) Mietware
a. Mietware ist Gebrauchtware; die Lieferung von Gebrauchtware stellt keinesfalls einen Mangel dar. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf die Auslieferung von Neumaterial, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde.
b. Der Auftraggeber ist allein für die Auswahl der für seine Zwecke geeigneten Mietwaren verantwortlich. Das Einsatzrisiko trägt der Auftraggeber. Schäden an der Mietware, die durch nicht sachgerechte Nutzung eintreten sind vom Auftraggeber wie folgt zu ersetzen:
• Totalschaden: Neuwert laut Preisliste des Vermieters im Zeitpunkt der Lieferung
• sonstige Schäden: nach Wahl des Vermieters Ersatz der Reparaturkosten oder des Zeitwerts.
c. Der Auftraggeber haftet für jede feuer-, wasser- und witterungsbedingte Beschädigung, für jede Beschädigung durch höhere Gewalt und für den Verlust der Mietware, sowie Diebstahl und Schwund. Die Haftung des Auftraggebers für Beschädigungen und Verlust/Schwund/Diebstahl ist verschuldensunabhängig.
d. Das Risiko, dass der Auftraggeber Mietware oder Kaufgegenstände auf Grund von Witterungsbedingungen, höherer Gewalt, äußeren Einflüssen, Krieg, Terror, Seuche, Pandemie, Epidemie oder behördlichen Schließungen und Sperren nicht einsetzen und verwenden kann, liegt bei Auftraggeber. Auch für Zeiträume in denen der Auftraggeber die Ware aus den vorgenannten Gründen nicht nutzen kann, ist Mietzins zu bezahlen.
e. Der Transport von Mietware an einen anderen Ort, als an den im Mietvertrag genannten, bedarf der schriftlichen Zustimmung durch den Vermieter. Alle Kosten, die dem Vermieter aus dem Transport der Mietgegenstände an einen anderen Ort entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen und werden diesem in Rechnung gestellt.
7. Gefahrenübergang:
(1) Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und der Verkäufer nicht Transport oder Montage übernommen hat, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat. Bei Lieferung auf Abruf mit Eingang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Auftraggeber.
(2) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Ware als abgenommen, wenn
• die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Montage schuldet, die Montage abgeschlossen ist,
• der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer 7 (2) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
• seit der Lieferung oder Montage 14 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (zB die gelieferte Ware in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Montage 14 Werktage vergangen sind und
• der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Ware unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
8. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens, Rückruf von Produkten, Verjährung
(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 8 eingeschränkt.
(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Montage des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Der Verkäufer haftet ferner nicht für Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Aufraggeber oder von Dritten, natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war, beruhen. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern der Verkäufer nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen hat. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die der Verkäufer haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und die Haftung des Verkäufers beschränkt sich insoweit auf die Nachteile, die dem Auftraggeber durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
(3) Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers aufgrund Schädigungen, die diese dem Auftraggeber – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Auftraggeber – zufügen.
(4) Soweit der Verkäufer gem. Ziffer 8 (2) Satz 1 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Gegenüber Auftraggebern, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, ist die Haftung auf den Haftungshöchstbetrag einer durch den Verkäufer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung beschränkt; Ansprüche, die in der vorgenannten Versicherung nicht Deckung finden, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Beschränkungen gelten auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die der Verkäufer zur Bearbeitung übernommen hat. Die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 8 (4) gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten des Verkäufers.
(5) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 1,0 Mio je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(6) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(7) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(8) Die Einschränkungen dieser Ziffer 8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
(9) Kommt es zum notwendigen Rückruf eines Produkts, verpflichtet sich der Verkäufer das betroffene Produkt zurückzunehmen, und dem Auftraggeber den Zeitwert des betroffenen Produkts zu ersetzen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf die – kostenlose – Beistellung eines Ersatzprodukts (weder neuwertig noch gebraucht). Weitere aus dem Rückruf des Produkts oder aus der unterbliebenen Herausgabe durch den Auftraggeber sind jedenfalls ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere (aber nicht ausschließlich) für Ein- und Ausbaukosten, Montagekosten, Transportkosten, Ersatzvornahmekosten, Verdienstentgang und für alle Schäden, die dem Auftraggeber, seinen Mitarbeitern, seinen Kunden oder wem auch immer dadurch entstehen, dass das betroffene Produkt trotz nachweislicher Information über den Rückruf weiter verwendet wird.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
(1) Der Auftraggeber hat seine Zahlungsverpflichtung erst erfüllt, wenn die Zahlung beim Verkäufer eintrifft. Ausschließlicher Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit den vertraglichen Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber ist 86405 Meitingen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Verkäufer auch die Montage, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Montage erfolgen soll.
(2) Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien inklusive der Frage des gültigen Zustandekommens des Vertrages sowie seiner vor- und nachvertraglichen Wirkungen wird – soweit dem nicht zwingendes Recht entgegen steht –, die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtsstands Augsburg vereinbart.
10. Eigentumsvorbehalt:
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Auftrag vor.
(2) Die Ware bleibt also bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten Rechnung unser alleiniges uneingeschränktes Eigentum. Durch Teilzahlungen erwirbt der Auftraggeber weder anteilig Eigentum noch das Eigentum an einzelnen Gegenständen.
(3) Wird die Ware an Dritte weiterverkauft oder verarbeitet (z.B. durch Einbau in Gebäude), so tritt der Auftraggeber mit der Auftragserteilung alle aus dieser Weiterveräußerung oder der Verarbeitung gegenüber dem Dritten entstehenden Forderungen an den Verkäufer ab. In einem derartigen Fall hat der Auftraggeber dem Verkäufer bekanntzugeben, an wen die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiterverkauft und/oder bei wem sie verarbeitet (z.B. eingebaut) wird/wurde. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den dadurch entstehenden Produkten im Verhältnis des Werts der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware zur neu entstehenden Sache.
(4) Im Falle von Zahlungsverzug sowie bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers, insbesondere bei Eröffnung des Sanierungs- oder Konkursverfahrens, oder bei Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse, behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Ware auf Kosten des Auftraggebers jederzeit, auch wenn die Ware in Verwendung ist, zurückzuholen.
(5) Das Recht des Verkäufers, vom Eigentumsvorbehalt Gebrauch zu machen und die gelieferte Ware zurückzuholen, besteht unabhängig davon, ob bereits seitens des Verkäufers ein Rücktritt vom Vertrag erklärt ist.
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und Kosten auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern.
(7) Bei Pfändungen der Ware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Auftraggeber auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und muss den Verkäufer unverzüglich benachrichtigen, damit diese ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Mitzuteilen sind insbesondere der Name und die genaue Anschrift der die Pfändung oder sonstige Eingriffe betreibende Partei bzw. des Antragstellers sowie dessen Vertreter, die gerichtliche Aktenzahl, die Höhe der Forderung der betreibenden Partei sowie einen etwaigen Versteigerungstermin. Sofern der Dritte, die dem Verkäufer in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Käufer.
(8) Werden Ansprüche des Verkäufers aus dem vorbehaltenen Eigentumsrecht durch Herausgabe der Ware und/oder Aussonderung nicht fristgerecht erfüllt, schuldet der Auftraggeber ein angemessenes Benutzungsentgelt bis zum Tag der vollständigen Rückgabe der Ware.
11. Rücktrittsrecht des Verkäufers :
Wird dem Verkäufer nach Abschluss des Kaufvertrages bekannt, dass sich der Auftraggeber in ungünstiger Vermögenslage befindet, so kann der Verkäufer Sicherheit für die Gegenleistung verlangen oder unter Anrechnung der von ihr gemachten Aufwendungen vom Vertrag zurückzutreten, und zwar unabhängig davon, ob die ungünstige Vermögenslage des Auftraggebers bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestanden hat oder erst später eingetreten ist.
12. Stornierung des Auftraggebers:
(1) Stornierungen des Auftrages seitens des Auftraggebers bedürfen der ausdrücklichen Bewilligung durch den Verkäufer. Stornierungen können nur in Ausnahmefällen gewährt werden.
(2) Im Falle einer vom Verkäufer bewilligten Stornierung des Auftrages hat der stornierende Käufer jedenfalls eine Stornogebühr von 20% des Kaufpreises zu bezahlen und allenfalls darüberhinausgehende weitere Aufwendungen und Schäden des Verkäufers diesem jedenfalls zu ersetzen.
13. Allgemeine Bestimmung:
(1) Sämtliche Verbindlichkeiten aus einem mit dem Verkäufer abgeschlossenen Rechtsgeschäfts treffen den Vertragspartner jeweils als Gesamtschuldner, ebenso etwaige Rechtsnachfolger der Vertragspartner.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Geheimhaltung über alle Inhalte der zwischen ihm und dem Verkäufer abgeschlossenen und/oder abzuschließenden Verträge. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch für die Zeit nach Vertragsbeendigung und für die Zeit nach Abbruch der Vertragsverhandlungen.
(4) Für Mietware gilt: Der Mietzins berücksichtigt den Verschleiß durch sachgerechte Nutzung. Die Mietware ist gereinigt an den Vermieter zurückzugeben und muss den bei Auslieferung geltenden Qualitätskriterien vom Vermieter entsprechen. Der Auftraggeber hat dem Vermieter die Kosten der Reinigung zu erstatten, wenn er Ware ungereinigt oder mangelhaft gereinigt zurückgibt. Der Auftraggeber ersetzt im Falle der Totalbeschädigung von Mietware den Neuwert der Mietgegenstände auf der Basis der bei Auslieferung geltenden Preise vom Vermieter. Der Auftraggeber erwirbt durch die Ersatzleistung kein Eigentum an beschädigter Mietware, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich ein Eigentumsübergang vereinbart wurde.
(5) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Stand 07/2024
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